Friday, May 31, 2013

Deutscher Ärztetag für Stärkung der ambulanten Weiterbildung (KORREKTUR)



Berlin (ots) – Hannover, 31.05.2013 –


Der 116. Deutsche rztetag in Hannover hat sich fr eine Strkung der ambulanten Weiterbildung von rztinnen und rzten ausgesprochen. Die Weiterbildung sollte sich, in ihrer Struktur flexibel, an den Erfordernissen des jeweiligen Fachgebietes beziehungsweise Schwerpunktes orientieren. Inhaltliche Anforderungen, wie etwa das Kennenlernen von Krankheitsverlufen, soll in den Vordergrund gerckt werden.


Mit Blick auf die anstehende berarbeitung der (Muster)-Weiterbildungsordnung (MWBO) betonte das rzteparlament in seinem Beschluss, dass sich die fr die ambulante Versorgung relevanten Weiterbildungsinhalte ausdrcklich in der MWBO wiederfinden mssten. Sie sollten – wo sinnvoll und notwendig – in den definierten Kompetenzblcken der MWBO aufgegriffen werden.


Das neue Weiterbildungskonzept sieht vor, dass Weiterbildungsinhalte in begrenztem Umfang auch durch eine tage- oder stundenweise Ttigkeit an einer anderen Weiterbildungssttte erlernt werden knnen. Beispielsweise wre es in einer fortgeschrittenen Weiterbildungsphase mglich, neben der Ttigkeit im Krankenhaus an einem oder einem halben Tag pro Woche in der Praxis eines niedergelassenen Facharztes zu arbeiten. Der rztetag betonte zudem, dass die Etablierung eines Gesamtverantwortlichen zur Strkung der ambulanten Weiterbildung beitragen knnte. Dieser wre dafr verantwortlich, die Kooperation zwischen verschiedenen Weiterbildungssttten zu organisieren. Zudem msste er gewhrleisten, dass alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte vollstndig vermittelt werden.


Zur Strkung der ambulanten Weiterbildung stellte der Deutsche rztetag darber hinaus in einem weiteren Beschluss klar:


“1. Aus den im Entschlieungsantrag des BK-Vorstands zutreffend beschriebenen Sachverhalten mssen in einer (Muster )Weiterbildungsordnung (MWB) mit sektorenbergreifendem Charakter nur in der ambulanten Versorgung vermittelbare Kompetenzen und Inhalte in der ambulanten Versorgung, nur in der stationren Versorgung vermittelbare Kompetenzen und Inhalte in der stationren Versorgung und in beiden Bereichen vermittelbare Kompetenzen und Inhalte wahlweise in einem der beiden Bereiche vermittelt werden. Um dies im notwendigen Umfang zu ermglichen, muss eine sozialrechtlich geregelte Verpflichtung der Finanzierung der ambulanten Weiterbildung geschaffen werden. Die MWBO kann erst nach Erfllung der im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen in entsprechender Weise verndert werden.


2. Die Wahl der Weiterbildungssttte ist den Weiterzubildenden selbstverstndlich auch im ambulanten vertragsrztlichen Versorgungsbereich freigestellt. Es muss sich allerdings um weiterbildungsrechtlich zugelassene Weiterbildungssttten handeln. 6 der MWBO enthlt Regelungen ber die Zulassung als Weiterbildungssttte. Nach 6 Abs. 1 Satz 2 MWBO knnen dazu auch Praxen niedergelassener rzte zhlen.


3. Um den Weiterzubildenden eine effiziente sektorenbergreifende Weiterbildung zu garantieren, werden bei den Landesrztekammern “Organisationsstellen ambulante Weiterbildung” aufgebaut. Diese gewhrleisten die vollstndige Vermittlung aller im ambulanten Bereich vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und ermglichen einen reibungslosen und unterbrechungsfreien bergang zwischen den Weiterbildungssttten. In den Organisationsstellen soll der rztliche Sachverstand der Weiterbildungsbefugten reprsentiert sein.


4. Den Weiterzubildenden in einer ambulanten Weiterbildungssttte muss garantiert werden, dass sie mindestens die gleichen tariflichen Konditionen wie an einer stationren Weiterbildungssttte vorfinden. Hierzu wird mit der fr die im stationren Versorgungsbereich fr die Tarifgestaltung rztlicher Vergtungen mageblichen rztlichen Organisation ein Vertrag abgeschlossen, der dies sicherstellt. Fr die arbeitgeberseitige Vertragspartnerschaft wird zwischen Kassenrztlicher Bundesvereinigung (KBV) und den betroffenen rztlichen Berufsverbnden ein funktionsfhiges Organisationsmodell entwickelt.


5. Der zustzliche Aufwand, den eine Weiterbildungssttte neben der Vergtung von Weiterzubildenden hat, wird durch einen Zuschlag zum Orientierungswert gem 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V vergtet. Hierzu ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.


6. Die Aufrechterhaltung einer flchendeckenden wohnortnahen ambulanten Versorgungsstruktur mit Haus- und Fachrzten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb muss die Finanzierung der Mittel fr die unter Punkt 3., 4. und 5. beschriebenen Manahmen dauerhaft aus dem Gesundheitsfonds und somit aus den entsprechend erhhten Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen. Diese Mittel werden auf Nachweis von den Kassenrztlichen Vereinigungenen (KVen) abgerufen. ber die Mittelanforderung und -verwendung wird neben den an dem Verfahren Beteiligten jhrlich dem deutschen Bundestag und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) berichtet. Der Bericht wird verffentlicht. Das Frderprogramm Allgemeinmedizin gem Art. 8 GKV-Solidarittsstrkungsgesetz (GKV-SolG) wird solange weitergefhrt und kann dann durch die beschriebene Finanzierung ersetzt werden. Zur Umsetzung dieses Verfahrens ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.”


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via Arne Ruhnau News http://arneruhnau.com/deutscher-arztetag-fur-starkung-der-ambulanten-weiterbildung-korrektur/

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